Gewinnverwendung, Reserven und Verlustvortrag: Was Unternehmen beachten müssen
Am Jahresende stellt sich bei Kapitalgesellschaften nicht nur die Frage, ob ein Gewinn oder Verlust entstanden ist. Entscheidend ist auch, wie das Ergebnis rechtlich und steuerlich behandelt wird. Gewinnverwendung, gesetzliche Reserven, Verlustvortrag und Dividenden müssen sauber beurteilt werden, bevor Geld an Aktionäre oder Gesellschafter ausgeschüttet wird.
Vom Jahresergebnis zur Gewinnverwendung
Der Jahresabschluss zeigt zuerst, ob die Gesellschaft einen Reingewinn oder einen Verlust erzielt hat. Ein Gewinn bedeutet aber nicht automatisch, dass dieser frei ausgeschüttet werden darf. Vor einer Ausschüttung sind gesetzliche Vorgaben, bestehende Verlustvorträge, Reserven und die Liquidität der Gesellschaft zu prüfen.
Gerade bei kleineren Gesellschaften wird häufig nur auf den Kontobestand geschaut. Das ist gefährlich. Eine Dividende darf nicht allein deshalb beschlossen werden, weil aktuell Geld auf dem Konto liegt. Massgebend sind Bilanz, verfügbare Eigenkapitalpositionen und Zahlungsfähigkeit nach der Ausschüttung.
Gesetzliche Gewinnreserve
Bei der Aktiengesellschaft muss grundsätzlich ein Teil des Jahresgewinns der gesetzlichen Gewinnreserve zugewiesen werden. Nach Art. 672 OR sind fünf Prozent des Jahresgewinns der gesetzlichen Gewinnreserve zuzuweisen, bis diese zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve mindestens 50 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals erreicht. Bei Holdinggesellschaften gilt eine tiefere Schwelle von 20 Prozent.
Besteht ein Verlustvortrag, ist dieser zunächst zu berücksichtigen. Erst wenn danach ein Reingewinn verbleibt, stellt sich die Frage der Zuweisung an die gesetzliche Gewinnreserve. Erst danach stellt sich die Frage, welcher Betrag für Dividenden oder weitere Gewinnverwendungen zur Verfügung steht.
Verlustvortrag in der Handelsbilanz
Weist die Gesellschaft am Ende des Geschäftsjahres einen Verlust aus, wird dieser handelsrechtlich in der Bilanz weitergeführt oder mit vorhandenen Eigenkapitalpositionen verrechnet. Art. 674 OR sieht eine Reihenfolge vor: zuerst mit einem Gewinnvortrag, danach mit freiwilligen Gewinnreserven, anschliessend mit der gesetzlichen Gewinnreserve und zuletzt mit der gesetzlichen Kapitalreserve.
Diese Reihenfolge ist wichtig, weil sie zeigt, welche Eigenkapitalbestandteile zuerst belastet werden. Sie verhindert, dass geschützte Kapitalpositionen zu früh verwendet werden.
Steuerlicher Verlustvortrag
Handelsrechtlicher Verlustvortrag und steuerliche Verlustverrechnung sind nicht dasselbe. Steuerlich können Verluste grundsätzlich mit künftigen Gewinnen verrechnet werden, soweit sie in früheren Steuerperioden noch nicht berücksichtigt wurden. Nach aktuellem Recht gilt eine siebenjährige Verlustverrechnungsfrist.
Unternehmen sollten deshalb dokumentieren, aus welchem Geschäftsjahr ein Verlust stammt und bis wann er steuerlich noch genutzt werden kann. Ohne Übersicht gehen Verlustvorträge in der Steuerplanung leicht vergessen.
Dividenden und Zwischendividenden
Dividenden dürfen nur aus ausschüttbarem Eigenkapital ausgerichtet werden. Vor einem Dividendenbeschluss sind Jahresabschluss, Reserven, Verlustvorträge und Liquidität zu prüfen. Eine Ausschüttung darf die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft nicht gefährden.
Seit der Aktienrechtsrevision sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Zwischendividenden möglich. Dafür braucht es grundsätzlich einen Zwischenabschluss und einen Beschluss der Generalversammlung. Je nach Revisionspflicht und Zustimmung sämtlicher Aktionäre gelten Erleichterungen. Trotzdem bleibt entscheidend, dass die Forderungen der Gläubiger nicht gefährdet werden.
Steuerliche Behandlung von Dividenden
Dividenden stammen grundsätzlich aus bereits versteuertem Gewinn einer Kapitalgesellschaft. Bei der Gesellschaft fällt Gewinnsteuer an. Beim Empfänger kann die Dividende zusätzlich als Vermögensertrag besteuert werden. Daraus entsteht die wirtschaftliche Doppelbelastung.
Bei qualifizierten Beteiligungen kann eine Teilbesteuerung zur Anwendung kommen. Die Voraussetzungen hängen davon ab, ob die Beteiligung im Privat- oder Geschäftsvermögen gehalten wird und ob die erforderliche Beteiligungsquote erfüllt ist. Solche Punkte sollten vor einer Ausschüttung geprüft werden, insbesondere bei Inhaber-GmbH oder Familiengesellschaften.
Fazit
Gewinnverwendung ist kein reiner Formalentscheid. Reserven, Verlustvorträge, Dividenden, Steuern und Liquidität hängen zusammen. Wer Ausschüttungen sauber vorbereitet, verhindert unzulässige Dividenden, Steuerkorrekturen und Haftungsrisiken.
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